Satzung

„Erlebbare Umweltbildung e.V.“

Klimenz macht erlebbaren Klimaschutz in Waldshut-Tiengen

§ 1 Name, Sitz und Logo

(1) Der Verein führt den Namen „Erlebbare Umweltbildung e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Waldhut-Tiengen (Ortsteil Detzeln)

(3) Das Logo des Vereins ist der „Klimenz“ (siehe oben)

(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung und Arbeitsweise

(1) Zweck des Vereins ist umfassender Natur- und Umweltschutz

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Förderung ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftens zum Wohle des Menschen, der evolutionär entwickelten biologischen Artenvielfalt und der natürlichen Umwelt.

b) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen.

c) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten

d) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes sowie Gemeinwohl-Ökonomie.

e) die öffentliche Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes durch Publikationen, Veranstaltungen und von sanften, partizipierenden Tourismus, z.B. die „Steinatal-Safari“

f) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich, z.B. Zusammenarbeit mit KiTa, Hort, Schulen etc.

g) die Zusammenarbeit mit Fridays For Future und Organisationen und Einrichtungen – auch grenzüberschreitend mit der Schweiz -, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen. Ein Beitritt zum Landesnaturschutzverband (LNV) wird angestrebt.

h) die Beschaffung finanzieller Mittel von potenten Geldgebern für eigene Projekte und für andere gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, z.B. andere Vereine, Kindergärten und Schulen (private und öffentliche), Forschungseinrichtungen u.v.a.m. im Sinne der Satzungszwecke. Bei der Weitergabe von Mitteln kann es sich um Geldzuwendungen, Sachmittel oder andere wirtschaftliche Vorteile handeln.

i) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Arbeitsweise des Vereins versteht sich als Ergänzung zur Arbeit bestehender Organisationen. Der Verein soll keine Konkurrenz, sondern vielmehr Ergänzung zu Bestehendem sein. Seine Organe und seine Vorsitzenden erfüllen diese Aufgaben durch Förderung von Meinungsbildungsprozessen, durch Begleitung in sozialen Medien und Netzwerken, durch Öffentlichkeitsarbeit, Newsletter und Homepage.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Jede Tätigkeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erhalten können.

§ 4 Finanzmittel

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder beträgt 40 Euro für Erwachsene und ist für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beitragsfrei.

(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist die Kassiererin oder der Kassierer verantwortlich.

(3) Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei mit der Rechnungsprüfung beauftragte Personen, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahren zu wählen sind.

§ 6 Mitgliedschaften

(1) Der Verein bietet folgende Mitgliedsformen:

a) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichten.

b) Ehrenmitglieder

c) Kindermitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres (beitragsfrei)

d) Jugendmitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

(3) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.

b) durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

c) durch Streichung von der Mitgliederliste bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.

(5) Die Haftung der Mitglieder aus Handlungen des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Haftungsbeschränkung aus §§ 31, 31a) und 31b) des BGB.

(6) Die persönliche Haftung der oder des für den Verein Handelnden (§ 54 S 2 BGB) kann vertraglich ausgeschlossen werden.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich einmal statt und ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform per Brief oder E-Mail einzuberufen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungsbeginn beim Vorstand eingegangen sein.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

(4) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterschreiben ist.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a) mindestens einer oder einem Vorsitzenden,

b) einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) einer Kassiererin oder einem Kassierer,

d) einer Schriftführerin oder einem Schriftführer

(2) Die Vertretungsbefugnis aller Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB gilt im Rechtsverkehr uneingeschränkt allen Dritten gegenüber (Außenverhältnis). Alle Vorstandmitglieder sind im Rechtsverkehr Dritten gegenüber unbeschränkt einzelvertretungsberechtigt (Außenverhältnis). Der/die Schriftführer/in wird dazu verpflichtet, Rücksprache und Einvernehmen mit mindestens einem/einer Vorsitzenden (Innenverhältnis) herbeizuführen.

(3) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der Satzung entsprechend.

(4) Die Wahlperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch in Textform oder auf telefonischem Wege gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.

(6) Der Vorstand kann zu seiner Beratung Beiräte/Beauftragte berufen. Ihnen können auch besondere Aufgaben eigenverantwortlich unter Beachtung dieser Satzung übertragen werden.

§ 10 Satzungsänderung / Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Der Verein kann jederzeit aufgelöst werden, was jedoch nur in einer mit einer Frist von 8 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden kann.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für den Natur- und Umweltschutz.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde erstmals in der konstituierenden Sitzung am 29. September 2021 im Feuerwehrhaus in Detzeln erörtert und von den Gründermitgliedern beschlossen.

(2) Die Satzung in der vorliegenden Form enthält Änderungen, wie von der Mitgliederversammlung vom 23. März 2022 beschlossen.

(3) Diese Satzung bedarf, um rechtswirksam werden zu können, der Bestätigung der Anmeldung im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg (Registergericht) und Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Waldshut.

Detzeln, 23. März 2022